»Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk«
Pressemitteilung vom 23.04.2009
Zersplitterung des Heim- und Pflegerechts
Föderalismusreform von 2006 korrigieren
Die 2006 von der Großen Koalition durchgeführte Föderalismusreform hatte u.a. zum Inhalt, die Zuständigkeit für das Heimrecht vom Bund auf die Länder zu übertragen. Diese Entscheidung stieß seinerzeit bei den meisten Altenhilfe-Experten auf scharfe Kritik. Künftig könne es zu pflegerischer Versorgung von Heimbewohnern nach Kassenlage der Länder, abgesenkten Fachkraftquoten, zum Unterlaufen bisheriger baulicher Mindeststandards und Qualitätseinbußen in einzelnen Ländern kommen, befürchteten sie. Auf jeden Fall werde es, so die Experten weiter, zu einer Rechtszersplitterung kommen, die die Qualität der Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Menschen nicht verbessern, sondern eher verschlechtern werde. Denn „Qualitätsnormen können sinnvollerweise nur bundeseinheitlich geregelt werden.“
Inzwischen warnen die Länder selbst vor einer Zersplitterung des Heim- und Pflegerechts mit verheerenden Folgen für rund eine Million Heimbewohner. So seien z.B. die Pläne der Bundesregierung, ein neues bundeseinheitliches Verbraucherschutzrecht für die Heimpflege zu schaffen, verfassungswidrig. Dies sagte Bayerns Sozialministerin Christine Haderthauer (CSU) dem Handelsblatt: „Kommt dieses Gesetz durch, droht eine Rechtskollision zwischen Bundes- und Landesrecht.“ Baden-Württemberg und Hessen wollen das Gesetzesvorhaben deshalb im Bundesrat stoppen, Bayern unterstützt den Antrag.
Tatsache ist, dass die seinerzeit befürchtete Rechtszersplitterung Realität geworden ist. Denn mittlerweile sind die Länder dabei, eigene Länder-Heimgesetze zu erlassen, und zwar mit unterschiedlichen Inhalten. Wenn diese gesetzgeberischen Aktivitäten abgeschlossen sind, wird es in Deutschland allein 16 verschiedene Heimgesetze mit von einander abweichenden Ausführungsvorschriften geben. Daneben ist die weitere Zuständigkeit des Bundes für das SGB XI – Soziale Pflegeversicherung – und für das bürgerlich-rechtliche Vertragsrecht gegeben. Insoweit ergeben sich zwangsläufig Probleme, wie die jetzt von einigen Bundesländern angesprochenen Rechtskollisionen verdeutlichen.
Die von den Ländern geäußerten Bedenken weisen allerdings in die falsche Richtung. Es kann eigentlich nicht darum gehen, die Bundeskompetenz für das bürgerlich-rechtliche Vertragsrecht zurückzudrängen, sondern eher gibt es Veranlassung, die Förderalismusreform wegen der gebotenen einheitlichen Gestaltung des Heim- und Pflegerechts für diese Rechtsbereiche rückgängig zu machen und die frühere einheitliche Bundeskompetenz wieder herzustellen.
Die entscheidenden Rechtsfragen des Heim- und Pflegerechts sollten sinnvollerweise nur bundeseinheitlich geregelt werden. Dazu gehört, wie bereits 2006 eingefordert, das gesamte Heimrecht. Zu denken ist aber z.B. auch an die notwendigen Regelungen zur Ausstattung der Pflegeeinrichtungen mit dem zur guten Pflegequalitiät erforderlichen Pflege(fach)personal. Dazu bedarf es dringend bundeseinheitlicher Personalbemessungssysteme, die allein die auskömmliche Personalausstattung im Bereich der pflegerischen Versorgung und Betreuung der pflegebedürftigen Menschen gewährleisten können. Ohne solche bundeseinheitliche Vorgaben werden die Pflegesysteme weiter auseinanderfallen und die Qualität in den Pflegeeinrichtungen - entgegen anderslautender Bekundungen - nicht verbessern: Dies zum Nachteil der pflegebedürftigen Menschen!
Werner Schell
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