»Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk«
Pressemitteilung vom 11.12.2008

An das
Bundesgesundheitsministerium
info@bmg.bund.de

Frau Annette Widmann-Mauz, MdB
annette.widmann-mauz@bundestag.de

An den
GKV – Spitzenverband
info@gkv-spitzenverband.de

An den Kinderschutzbund
info@dksb.de

An das Aktionskomitee Kind im Krankenhaus - Bundesverband
info@akik.de

Betr.: Ruhen von Leistungen nach § 16 SGB V – auch zu Lasten der familienversicherten Kinder?

Sehr geehrte Damen und Herren,

im hiesigen Forum ist der nachfolgende Text eingestellt worden:

Nach § 16 SGB V ruhen die Leistungen, wenn ein Versicherter seine Beitragspflicht nicht erfüllt. Ruhen die Leistungen auch für familienversicherte Kinder?

Diese sind zwar Versicherte mit eigenständigen Leistungsansprüchen aber ohne Beitragspflicht. Sie können also auch nicht - wie in § 16 SGB V verlangt - in Beitragsrückstand geraten.

Werden sie trotzdem für ihre Eltern in Haftung genommen, obwohl sie auf deren Beitragszahlung keinen Einfluss haben ? Ist das der Wille des Gesetzgebers?

In Ihrem diesbezüglichen Rundschreiben vom März 2007 (siehe Hinweis - unten) erklären die Spitzenverbände der Krankenkassen, sie wollten möglichst schnell eine Stellungnahme des BMG zu der Frage einholen, ob das Ruhen der Leistungen gem. § 16 SGB V auch für familienversicherte Kinder gilt.

Hat es seit März 2007 eine solche Stellungnahme des Ministeriums gegeben? Wenn ja - wie wurde die o.g. Frage beantwortet?

Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?t=10528

Ich würde es sehr begrüßen, wenn Sie mir in der Angelegenheit Ihre Auffassung mitteilen könnten. Nach einer ersten Einschätzung der Rechtslage erscheint eine Klarstellung, ggf. durch den Gesetzgeber, dringend geboten.

Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell
http://www.wernerschell.de