>> Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk << »Patientenautonomie am Lebensende gestärkt«
Der Bundesgerichtshof (BGH) – 2. Strafrechtssenat - hat in einem Revisionsverfahren eine Fehlentscheidung des Landgerichts Fulda vom 30.04.2009 – 16 Js 1/08 – 1 Ks - aufgehoben und mit Urteil vom 25.06.2010 - 2 StR 454/09 - den Rechtsanwalt Wolfgang Putz (München) vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. In diesem Urteil hat der BGH grundsätzliche Ausführungen zum Behandlungsabbruch bei unheilbar erkrankten und nicht mehr entscheidungsfähigen Patienten gemacht und damit die Patientenautonomie am Lebensende eindeutig gestärkt. Es kann nunmehr erwartet werden, dass auf der Grundlage dieses Urteils und der bereits am 01.09.2009 in Kraft getretenen Regelungen zur Patientenverfügung (vgl. u.a. §§ 1901a, 1901b und 1904 Abs. 4 BGB) streitige Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit klaren Willensbekundungen von Patienten vermeidbar sind. Das vom Bundesgerichtshof aufgehobene Urteil des Landgerichts Fulda vom 30.04.2009 ist von hier seit seiner Verkündung als Fehlentscheidung angesehen worden. Die Erwägungen des Fuldaer Gerichts, die schließlich zu einer Verurteilung führten, beruhten nach hiesiger Überzeugung auf einer Missachtung der Patientenautonomie und konnten daher, auch mit Rücksicht auf die Artikel 1 und 2 Grundgesetz, keine Anerkennung finden. Es ist erfreulich festzustellen, dass der 2. Strafsenat des BGH in seinen Ausführungen vom 25.06.2010 für eine Stärkung der Patientenrechte (auch am Lebensende) eintritt – eine längst überfällige Klarstellung. Urteile in zivilrechtlichen Streitsachen hatte der BGH bereits 2003 und 2005 zur Stärkung der Patientenrechte genutzt und vor allem klargestellt, dass Patientenverfügungen verbindlich sind.
Werner Schell ______________________________________________________ Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei |